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Titel
Grafische Darstellung

Finanzierung

Der Kostgeldansatz richtet sich nach den Bestimmungs-Gesetztes für Soziale Einrichtungen bzw. nach der interkantonalen Heimvereinbarung. Den Kindern und Jugendlichen wird ein Taschengeld ausbezahlt, das den Eltern oder Versorgern in Rechnung gestellt wird. Dies gilt auch für die Nebenkosten.
Da die Kostgeldeinnahmen nur einen geringen Teil unserer Ausgaben decken, wird das Heim über Betriebsbeiträge des Bundesamtes für Justiz Bern, des Kantons Luzern (Heimfinanzierungsgesetz) und des Trägervereins (Seraphisches Liebeswerk Luzern) finanziert.
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